I. Grundsätzliches
- Für die Vermietung von Baustellensicherungsmaterial und deren Zubehör gelten Ausschließlich nachstehende Bedingungen zwischen BBS GmbH Falkensee, nachstehend „Vermieter“ und dem Auftraggeber nachfolgend „Mieter“. Diese sind Bestandteil aller späteren Vereinbarungen mit dem Mieter und gelten ohne, dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
- Sollte es durch mündliche oder fernmündliche Auftragserteilung oder anderen Absprachen zu Unstimmigkeiten kommen hat diese stets der Mieter zu verantworten.
- Jegliche Schadensersatzansprüche ganz gleich ob gegen Vermieter oder deren Mitarbeiter werden ausgeschlossen sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Vermieters bzw. deren Mitarbeitern beruhen.
- Alle Angebote vom Vermieter verstehen sich freibleibend soweit nicht anders ausdrücklich erklärt. Jegliche Gebühren die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, sind auch nicht Bestandteil des Angebotes und werden nachträglich in Rechnung gestellt. Alle genannten Preise verstehen sich Netto zzgl. zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer.
- Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung oder aus im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen ebenso wie aus einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten und Wartungserfordernissen des Mietgegenstandes werden ausgeschlossen soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters beruhen. Selbiges gilt für sämtliche gegen Mitarbeiter des Vermieters in Betracht kommenden Ansprüche.
- Sollte einzelne Bestimmungen dieser oder nachstehender Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder zu einem späteren Zeitpunkt unwirksam oder undurchführbar werden bleiben die Wirksamkeit der anderen Bedingungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die der Vermieter mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
- Gerichtsstand ist Potsdam.
II. Übergabe, Verkehrssicherungspflicht und Haftung
- Der Vermieter beantragt eine ggf. notwendige Verkehrsrechtliche Anordnung ausschließlich mittels Vollmacht im Namen, Auftrag und Rechnung des Mieters. Anordnung und Gebührenbescheid werden auf den Mieter ausgestellt. Etwaige nötige Sondernutzungserlaubnis wird vom Mieter bzw. deren Auftraggeber/Bauherr eingeholt.
- Soweit ein Aufbau durch den Vermieter vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Mieter ausgeführt. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. Der Vermieter ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.
- Der Mieter bestätigt mittels Übergabeprotokolls den einwandfreien Zustand des übernommenen Mietgegenstandes, dessen Zubehör und sofern der Aufbau durch den Vermieter vereinbart wurde, dass dieses auf Weisung des Mieters geschehen ist. Personal des Vermieters gilt im vorstehenden Fall ausschließlich als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Ab dem Zeitpunkt des Aufbaus trägt die Verkehrssicherungspflicht ohne Zeitverzögerung der Mieter. Sollte sich der Mieter oder ein von Ihm Beauftragter zum Zeitpunkt des Aufbaus nicht vor Ort befinden und somit eine Unterschrift nicht möglich sein, so gilt die ordnungsgemäße Übergabe auch ohne Unterschrift als bestätigt.
- Der Mieter ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Baustelleneinrichtung gem. verkehrsrechtlicher Anordnung sowie der einhergehenden Kontroll- und Überwachungspflicht während der gesamten Bauzeit verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet die Baustelle an Arbeitstagen mindestens zweimal täglich (Bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit) und an arbeitsfreien Tagen mindestens einmal täglich zu kontrollieren. Zusätzlich hat eine Kontrolle nach Sturm oder Unwetter zu erfolgen. Der Zeitpunkt der Kontrollen ist schriftlich aufzuzeichnen. Sollte durch telefonische oder schriftliche Anzeige der Ordnungskräfte oder Verkehrsteilnehmern ein sofortiges Eingreifen unsererseits aus Gründen der Sicherheit zwingend notwendig sein, so wird dieses nach Aufwand an den Mieter berechnet.
- Bei Veränderungen der Baustellen hat der Mieter für die Wiederherstellung in den Ursprungszustand zu sorgen. Sollte dieses dem Mieter nicht möglich sein hat er umgehend den Vermieter zu kontaktieren der die Baustelle daraufhin zeitnah und kostenpflichtig wieder sach- und fachgerecht in den Ursprungszustand gemäß Verkehrsrechtlicher Anordnung versetzt.
- Eine Weitergabe an Dritte und die Nutzungsüberlassung zugunsten Dritter ist nicht erlaubt und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung vom Vermieter gestattet. Unabhängig davon ist es Angelegenheit des bisherigen Mieters, die Übernahme durch Dritte sicherzustellen. Solange keine rechtswirksame vertragliche Übernahme durch Dritte vorliegt, haftet der bisherige Mieter weiterhin gegenüber dem Vermieter. Übernimmt der Mieter die Mietgegenstände von einem früheren Vertragspartner des Vermieters, so wird die Preisfestsetzung neu mit dem Vermieter getroffen. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt. Dem Mieter steht auch kein Recht auf Verrechnungen oder Aufrechnungen gegenüber dem Vermieter aus dem anderen Vertragsverhältnis zu.
- Der Mieter haftet für Schäden die während der Verwendung des Mietgegenstandes bei Ihm oder Dritten entstehen.
- Bei Verlust, Diebstahl oder starker Beschädigung welche eine weitere Vermietung des Mietgegenstandes ausschließt haftet der Mieter. In diesen Fällen hat der Mieter gleichwertigen Ersatz, alternativ eine Zahlung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Vorgenanntes gilt ebenfalls, sollte dieses auf höhere Gewalt zurückzuführen sein.
- Die Mietgegenstände sind sauber zu halten und gesäubert an den Vermieter zurückzugeben. Die Überlassung an den Mieter umfasst nur die gewöhnliche Nutzung der Mietgegenstände. Überhöhte Inanspruchnahme und daraus entstehender Verschleiß sind vom Mieter zu ersetzen. Der Eigentumsnachweis an den Mietgegenständen darf weder entfernt noch überdeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder durch ihn zugelassene Werbung an den Mietgegenständen betreiben oder betreiben lassen. Das Anbringen sonstiger Werbeträger ist nicht zulässig. Die Rechte zur Nutzung der Mietgegenstände als Werbeflächen oder Werbeträger stehen allein dem Vermieter zu. Für den Fall, dass der Vermieter Werbung an den Mietgegenständen betreibt hat der Mieter dies zu dulden. Der Mieter ist dabei weder berechtigt Entgelte für die werbemäßige Nutzung zu fordern noch seinen Mietzins zu mindern.
- Die Mietgegenstände sind zur Abholung in einen transportfähigen Zustand zu bringen. Der Abbau und der ungehinderte Zugang zu den Mietgegenständen ist vom Mieter zu gewährleisten. Wird die Abholung durch entsprechende Behinderungen oder zusätzlichen Arbeitsaufwand verzögert, so hat der Mieter die dafür entstandenen Kosten zu tragen. Bei unverhältnismäßigem Aufwand kann die Abholung verweigert werden. Die dadurch entstehenden Kosten für weitere An- und Abfahrten sowie verlängerte Standzeiten hat der Mieter zu tragen.
- Sofern Teilabholungen von Mietobjekten vom Mieter beauftragt werden so ist der Vermieter berechtigt, den Mehraufwand für zusätzliche An- und Abfahrten an den Mieter zu berechnen.
III. Berechnung und Zahlung der Miete
- Der vereinbarte Mietgrundpreis wird zu 100 % nach Übergabe an den Mieter berechnet, der Mietzins wird im Voraus berechnet. Grundlage der Mietberechnung ist die geplante Standzeit der Mietobjekte. Sollten die Mietgegenstände vor Ablauf der geplanten Standzeit freigemeldet werden, so wird der zu viel gezahlte Mietbetrag, sofern der Betrag 50€ exkl. MwSt. übersteigt gutgeschrieben.
- Der Mieter ist unabhängig von der im Mietvertrag bezeichneten Mietzeit verpflichtet, die Freimeldung des Mietgegenstandes dem
Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung bzw. Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. - Kann die Abholung aufgrund von Umständen die der Mieter zu vertreten hat nicht durchgeführt werden, so verlängert sich die
Mietzeit entsprechend. Die Kosten für zusätzliche An- und Abfahrten hat der Mieter zu tragen. - Bei Zahlungsverzug hat der Vermieter das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Daraus resultierende Schäden hat ausschließlich der Mieter zu vertreten.
Stand April, 2022
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